Vorsorge & Testament

Testament

Mit einem Testament wird sichergestellt, dass der Nachlass nach den Wünschen des/der Verstorbenen, verteilt wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen.

Eigenhändig geschriebenes Testament

Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt werden oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden.

Gemeinsames Testament von Ehegatten

Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben

Notariell aufgesetztes Testament

Das öffentliche vor dem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können dann in der Regel nicht aufkommen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und  Patientenverfügung

Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungsvollmacht.

In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt werden (z.B. Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfragen). Die Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte deshalb bedenken, dass es im Notfall vielleicht keine Möglichkeit mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner Formvorschrift, sie muss aber persönlich unterschrieben werden.

In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll. Es können auch ganz spezielle Aufgabenbereiche des Betreuers benannt werden. Die Betreuungsverfügung richtet sich an das zuständige Vormundschaftsgericht. Der jeweilige Betreuer wird durch das Vormundschaftsgericht bestellt und kontrolliert.

Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen umgegangen werden soll. Da der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist und Patientenverfügungen auch umstritten sind, sollten Sie sich die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihrem Arzt abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden. Es empfiehlt sich, eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu machen.

Weitere Auskünfte erteilen:

Amtsgericht Ahaus
Sümmermannplatz 1 – 3, 5, 48683 Ahaus

Telefon: 02561/ 427-0

Kreisverwaltung Borken,
Betreuungsstelle
Birgit Kuhberg
Burloer Straße 93, 46325 Borken


www.pflege-kreis-borken.de
Telefon: 02861/ 821213

Sozialdienst kath. Frauen
Ahaus-Vreden e. V.
Betreuungsverein
Schlossstraße 16, 48683 Ahaus

Telefon: 02561/ 42909334